§ 24a StVG – Alkohol- und Drogengrenzen im Straßenverkehr

Inhaltsverzeichnis

Was regelt § 24a StVG?

§ 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) legt Promille- und Drogengrenzen fest, deren Überschreitung im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit gilt.
Wesentliche Punkte:

  • Alkohol: Blutalkoholkonzentration ab 0,5 ‰
  • Drogen: Nachweis bestimmter Substanzen wie Cannabis (THC), Amphetamin, Kokain, Methamphetamin, MDMA etc.
  • Keine Fahrfehler nötig: Allein der Grenzwertüberschritt reicht für eine Ahndung.

Wichtig: Bei Fahranfängern und Fahrern unter 21 Jahren gilt unabhängig von § 24a die 0,0-Promille-Grenze nach § 24c StVG.


Unterschied zu § 316 StGB und § 315c StGB

Der entscheidende Unterschied:

  • § 24a StVG: Ordnungswidrigkeit, keine Straftat; keine Fahruntüchtigkeit oder Gefährdung erforderlich.
  • § 316 StGB: Straftat bei Fahruntüchtigkeit (z. B. ab 1,1 ‰ oder Drogenwirkung).
  • § 315c StGB: Straftat mit konkreter Gefährdung anderer oder von Sachwerten.

Wer also mit 0,6 ‰ Alkohol unterwegs ist, ohne Fahrfehler zu zeigen, wird nach § 24a StVG belangt, nicht nach § 316.


Strafen und Folgen

Die Sanktionen bei § 24a StVG sind gestaffelt:

Erstverstoß

  • 500 € Bußgeld
  • 2 Punkte in Flensburg
  • 1 Monat Fahrverbot

Zweitverstoß

  • 1.000 € Bußgeld
  • 2 Punkte in Flensburg
  • 3 Monate Fahrverbot

Drittverstoß

  • 1.500 € Bußgeld
  • 2 Punkte in Flensburg
  • 3 Monate Fahrverbot

Wann führt § 24a StVG zur MPU?

Auch wenn § 24a nur eine Ordnungswidrigkeit ist, kann sie zur MPU führen – vor allem wenn:

  • Wiederholte Alkoholverstöße vorliegen
  • Alkohol- oder Drogeneinfluss mit weiteren Auffälligkeiten kombiniert wird (z. B. aggressives Fahrverhalten)
  • Drogen im Blut nachgewiesen werden (hier greifen oft strengere Richtlinien der Fahrerlaubnisbehörden)

Bei Drogenverstößen ist der Weg zur MPU besonders kurz – schon ein einmaliger THC-Nachweis kann genügen.


Drogengrenzwerte nach § 24a StVG

Für Drogen gelten nicht „Promillegrenzen“, sondern Analytische Grenzwerte, bei deren Überschreiten eine Ordnungswidrigkeit vorliegt:

  • THC: 1,0 ng/ml Blutserum
  • Kokain: 10 ng/ml Benzoylecgonin (Abbauprodukt)
  • Amphetamin: 25 ng/ml
  • Methamphetamin: 25 ng/ml
  • MDMA: 25 ng/ml

Diese Werte sind so niedrig, dass selbst Restmengen vom Konsum am Vortag ausreichen können.


MPU-Vorbereitung nach § 24a-Fall

Alkoholverstöße

  • Kontrolliertes Trinken oder Abstinenznachweis, je nach Fall
  • Aufarbeitung der Risikosituation („Warum bin ich trotz 0,5 ‰ gefahren?“)
  • Entwicklung eines Alternativverhaltens (z. B. ÖPNV, Taxi)

Drogenverstöße

  • Meist Abstinenznachweis über 6–12 Monate
  • Auseinandersetzung mit Konsummotivation und Alltagsgewohnheiten
  • Klare Strategien gegen Rückfälle

Häufige Missverständnisse

  • „Ich war doch unter 1,1 ‰, also keine MPU!“ – Falsch. Auch 0,6 ‰ können bei bestimmten Umständen zur MPU führen.
  • „Ich war nicht berauscht, nur Restwerte“ – Bei Drogen zählt der Blutwert, nicht die subjektive Wahrnehmung.
  • „Ordnungswidrigkeit ist harmlos“ – Mehrfache Verstöße können schnell zu Straftaten und langfristigem Führerscheinverlust führen.

Tipps für Betroffene

  1. Sofort prüfen, ob eine MPU wahrscheinlich ist – ggf. frühzeitig Beratung suchen.
  2. Frühzeitig Nachweise beginnen, wenn Abstinenz erforderlich wird.
  3. Sich mit Grenzwerten vertraut machen – insbesondere bei THC, da Abbauzeiten stark variieren.
  4. Keine Bagatellisierung – die Führerscheinstelle bewertet auch Ordnungswidrigkeiten streng.

Fazit

§ 24a StVG ist für viele der „Einstiegsparagraf“ in Alkohol- oder Drogendelikte im Straßenverkehr. Auch wenn es „nur“ eine Ordnungswidrigkeit ist, kann sie gravierende Folgen haben – bis hin zur MPU. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig klären, wie er glaubhaft Verhaltensänderungen nachweisen kann, um die Fahrerlaubnis dauerhaft zu sichern

Zuletzt aktualisiert am: 25. August 2025