Was regelt § 24a StVG?
§ 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) legt Promille- und Drogengrenzen fest, deren Überschreitung im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit gilt.
Wesentliche Punkte:
- Alkohol: Blutalkoholkonzentration ab 0,5 ‰
- Drogen: Nachweis bestimmter Substanzen wie Cannabis (THC), Amphetamin, Kokain, Methamphetamin, MDMA etc.
- Keine Fahrfehler nötig: Allein der Grenzwertüberschritt reicht für eine Ahndung.
Wichtig: Bei Fahranfängern und Fahrern unter 21 Jahren gilt unabhängig von § 24a die 0,0-Promille-Grenze nach § 24c StVG.
Unterschied zu § 316 StGB und § 315c StGB
Der entscheidende Unterschied:
- § 24a StVG: Ordnungswidrigkeit, keine Straftat; keine Fahruntüchtigkeit oder Gefährdung erforderlich.
- § 316 StGB: Straftat bei Fahruntüchtigkeit (z. B. ab 1,1 ‰ oder Drogenwirkung).
- § 315c StGB: Straftat mit konkreter Gefährdung anderer oder von Sachwerten.
Wer also mit 0,6 ‰ Alkohol unterwegs ist, ohne Fahrfehler zu zeigen, wird nach § 24a StVG belangt, nicht nach § 316.
Strafen und Folgen
Die Sanktionen bei § 24a StVG sind gestaffelt:
Erstverstoß
- 500 € Bußgeld
- 2 Punkte in Flensburg
- 1 Monat Fahrverbot
Zweitverstoß
- 1.000 € Bußgeld
- 2 Punkte in Flensburg
- 3 Monate Fahrverbot
Drittverstoß
- 1.500 € Bußgeld
- 2 Punkte in Flensburg
- 3 Monate Fahrverbot
Wann führt § 24a StVG zur MPU?
Auch wenn § 24a nur eine Ordnungswidrigkeit ist, kann sie zur MPU führen – vor allem wenn:
- Wiederholte Alkoholverstöße vorliegen
- Alkohol- oder Drogeneinfluss mit weiteren Auffälligkeiten kombiniert wird (z. B. aggressives Fahrverhalten)
- Drogen im Blut nachgewiesen werden (hier greifen oft strengere Richtlinien der Fahrerlaubnisbehörden)
Bei Drogenverstößen ist der Weg zur MPU besonders kurz – schon ein einmaliger THC-Nachweis kann genügen.
Drogengrenzwerte nach § 24a StVG
Für Drogen gelten nicht „Promillegrenzen“, sondern Analytische Grenzwerte, bei deren Überschreiten eine Ordnungswidrigkeit vorliegt:
- THC: 1,0 ng/ml Blutserum
- Kokain: 10 ng/ml Benzoylecgonin (Abbauprodukt)
- Amphetamin: 25 ng/ml
- Methamphetamin: 25 ng/ml
- MDMA: 25 ng/ml
Diese Werte sind so niedrig, dass selbst Restmengen vom Konsum am Vortag ausreichen können.
MPU-Vorbereitung nach § 24a-Fall
Alkoholverstöße
- Kontrolliertes Trinken oder Abstinenznachweis, je nach Fall
- Aufarbeitung der Risikosituation („Warum bin ich trotz 0,5 ‰ gefahren?“)
- Entwicklung eines Alternativverhaltens (z. B. ÖPNV, Taxi)
Drogenverstöße
- Meist Abstinenznachweis über 6–12 Monate
- Auseinandersetzung mit Konsummotivation und Alltagsgewohnheiten
- Klare Strategien gegen Rückfälle
Häufige Missverständnisse
- „Ich war doch unter 1,1 ‰, also keine MPU!“ – Falsch. Auch 0,6 ‰ können bei bestimmten Umständen zur MPU führen.
- „Ich war nicht berauscht, nur Restwerte“ – Bei Drogen zählt der Blutwert, nicht die subjektive Wahrnehmung.
- „Ordnungswidrigkeit ist harmlos“ – Mehrfache Verstöße können schnell zu Straftaten und langfristigem Führerscheinverlust führen.
Tipps für Betroffene
- Sofort prüfen, ob eine MPU wahrscheinlich ist – ggf. frühzeitig Beratung suchen.
- Frühzeitig Nachweise beginnen, wenn Abstinenz erforderlich wird.
- Sich mit Grenzwerten vertraut machen – insbesondere bei THC, da Abbauzeiten stark variieren.
- Keine Bagatellisierung – die Führerscheinstelle bewertet auch Ordnungswidrigkeiten streng.
Fazit
§ 24a StVG ist für viele der „Einstiegsparagraf“ in Alkohol- oder Drogendelikte im Straßenverkehr. Auch wenn es „nur“ eine Ordnungswidrigkeit ist, kann sie gravierende Folgen haben – bis hin zur MPU. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig klären, wie er glaubhaft Verhaltensänderungen nachweisen kann, um die Fahrerlaubnis dauerhaft zu sichern