Eine umgedrehte Sanduhr, die im Kies steht

Verjährung bei einer MPU

Die Verjährung der MPU ist ein landläufiger Ausdruck, der juristisch nicht ganz korrekt ist. Die MPU ist rechtlich gesehen als Anordnung der Straßenverkehrsbehörde keiner Verjährungsfrist ausgesetzt. Solche Anordnungen verjähren grundsätzlich nicht. Dennoch kann die Möglichkeit einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung verfallen, wenn nämlich die betroffene Person erst nach einer „Verjährungsfrist“ den Führerschein nach dessen Entzug neu beantragt.

Bedeutet dieser Verfall eine Verjährung?

Praktisch gesehen ist das so. Wenn die Straftat, wegen der die Straßenverkehrsbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung angeordnet hat, ihrerseits verfallen ist, wird die Untersuchung selbst obsolet (überflüssig). Die Straftat wurde dann aus der Akte gestrichen. Wann das geschieht, geht aus § 29 StVG (Straßenverkehrsgesetz) hervor. In diesem heißt es, dass Eintragungen wegen Straftaten dann nach zehn Jahren gelöscht werden, wenn wegen dieser Straftaten der Führerschein entzogen wurde. Das wahrscheinlich gängigste Beispiel ist der Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrens mit mehr als 1,6 ‰ Alkohol. Solche Straftaten werden nach zehn Jahren gelöscht. Nach dem Vorfall verhängt die Behörde eine Sperrfrist für den Führerschein, die mindestens drei Monate dauert. Während dieser Sperrfrist kann der Führerschein nicht wiedererlangt werden. Sobald die betroffene Person den Antrag auf Wiedererlangung stellt, ordnet die Behörde in der Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung an. Die „Verjährung“ der betreffenden Straftat setzt aber nicht sofort ein. Es läuft eine Tilgungsfrist an, die ihrerseits bis zu fünf Jahre betragen kann. Der § 29 StVG besagt zu diesem Vorgang, dass nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis beziehungsweise der Anordnung ihrer Sperre die Tilgungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Neuerteilung / Erteilung der Fahrerlaubnis beginnt, spätestens aber fünf Jahre, nachdem die beschwerende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Auf diese Weise kann die MPU-Verjährung manchmal erst 15 Jahren später ablaufen. Innerhalb dieser 15 Jahre dürfen sich Betroffene kein Verkehrsvergehen leisten. Dieses würde wieder in die Akte der der Fahrerlaubnisbehörde aufgenommen werden.

Was passiert nach der Verjährung?

Nach der Verjährung kann der Führerschein ohne MPU wiedererlangt werden. Diese wird nur bei einem Antrag auf Wiedererlangung der Fahrerlaubnis angeordnet, wenn der betreffende Akteneintrag noch existiert. Die FEV (Fahrerlaubnisverordnung) lässt allerdings zu, dass die Behörde in so einem Fall aufgrund der langen Wartefrist eine neue Führerscheinprüfung anordnen kann, wenn sie der Auffassung ist, dass die betreffende Person nicht mehr fähig ist, ein Kraftfahrzeug zu führen (§ 20 FEV). Es wären dann neue theoretische und praktische Fahrstunden sowie die entsprechenden Prüfungen erforderlich.
Häufigster Verstoß während der Verjährungsfrist: Fahrradfahren unter Alkohol und/oder Drogen Durch Fahrradfahren unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen, aber auch durch Ordnungswidrigkeiten als Fußgänger, die zu einem erneuten Eintrag in die Akte führen, kann sich die 15-jährige Wartezeit verlängern. Vielen Kraftfahrern ist nicht bewusst, dass sie sich generell als Verkehrsteilnehmer an die StVO und alle Bestimmungen des Verkehrsrechts halten müssen. Bei Verstößen auch als Radfahrer oder Fußgänger drohen vielfache Sanktionen, die von einem Bußgeldbescheid über eine Strafanzeige bis zum dauerhaftem Fahrverbot reichen können. Radfahrer riskieren eine Strafanzeige, wenn sie sich mit 0,3 ‰ auffällig verhalten oder gar einen Unfall gebaut haben. Beim Radfahren mit über 1,6 ‰ gibt es drei Punkte in Flensburg und eine MPU-Anordnung sowie ein Bußgeld in Höhe des eigenen Monatsgehalts, beim Radfahren unter Drogeneinfluss folgen ebenfalls die Anordnung einer MPU und eine Strafanzeige.
Ein dauerhafter Entzug der Fahrerlaubnis wäre bei einem Unfall mit Todesfolge möglich. Da Personen, denen wegen eines Verkehrsdelikts der Führerschein entzogen wurde, regelmäßig mit dem Fahrrad unterwegs sind, können sie von solchen Sanktionen betroffen sein. Das Verkehrsrecht schreibt generell eine nüchterne Teilnahme am Straßenverkehr vor. Auch für Fahrradfahrer gibt es gesetzliche Promillegrenzen. Wer sich nicht daran hält, riskiert dementsprechend Bußgelder, Punkte in Flensburg und sogar das Fahrverbot für ein Kraftfahrzeug, wenn aufgrund des Delikts mit dem Fahrrad eine MPU angeordnet wird. Diese müssen auch Radfahrer bestehen, die aktuell noch gar keinen Führerschein besitzen. Bei einem Trunkenheitsvergehen mit dem Fahrrad verhängt die Behörde eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten.

Woher kommt die Promillegrenze für Radfahrer?

In einem Gerichtsurteil wurde 1986 für Radfahrer die absolute Fahruntauglichkeit mit 1,7 ‰ festgestellt. Inzwischen gibt es genauere Messmethoden, weshalb der Gesetzgeber die Grenze inzwischen auf 1,6 ‰ herabgesetzt hat. Von einer relativen Fahruntauglichkeit geht er schon ab 0,3 ‰ aus, die ohne regelwidriges Verhalten aber nicht sanktioniert werden. Wer jedoch mit dem Fahrrad Schlangenlinien oder anderweitig regelwidrig fährt, muss mit einer Sanktion rechnen. Ab 1,6 ‰ ist das Radfahren eine Verkehrsstraftat, weil die Behörden ab diesem Wert von einer „absoluten Fahruntauglichkeit“ ausgehen. Die angesprochenen Sanktionen gelten in so einem Fall auch dann, wenn sich der Radfahrer regelkonform verhalten hat. Es ist eine recht hohe Grenze: Wer mit 1,6 ‰ unterwegs ist, weiß, dass sie/er betrunken ist.

Was passiert bei einem erneuten Verstoß während der Verjährung?

Wer während der Verjährung der MPU erneut auffällig wird, muss mit einer erneuten „beschwerenden Entscheidung“ rechnen. Diese hemmt die Verjährung, wie es unter Juristen heißt. Das ist zwar rechtlich nicht ganz korrekt, weil die MPU-Anordnung selbst nicht verjährt, doch die betreffende Person erhält einen erneuten Akteneintrag. Nun beginnt wieder die 15-jährige Frist bis zu endgültigen Löschung zu laufen.

Fazit

Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ohne das Absolvieren der MPU könnte erst nach 15 Jahren möglich sein. In der Regel sind es reichlich 10 bis 15 Jahre. Die Tilgungsfrist hängt von verwaltungstechnischen Vorgängen ab. Innerhalb dieser Zeit darf keine neue Verkehrsstraftat passieren, die wieder zur Anordnung einer MPU führen würde. Damit beginnt die Frist wieder von vorn.

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